Anwaltskanzlei für FamilienrechtWir beraten und vertreten bundesweit in sämtlichen Rechtsangelegenheiten.

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Anwaltskanzlei für Familienrecht in Hamburg

Das Familienrecht ist eines der emotionalsten und sensibelsten Rechtsgebiete, da es Streitigkeiten innerhalb persönlicher Beziehungen zwischen Lebenspartnern untereinander oder zwischen ihnen und den Kindern betrifft. Daher kommt es nicht selten vor, dass die Betroffenen in eine emotionale Ausnahmesituation versetzt werden. Rechtlich kann es sich um komplizierte Fallgestaltungen handeln, bei denen die Involvierung eines Rechtsanwalts nicht nur sinnvoll, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich an jemanden wenden, der sie professionell vertritt und ihre Ängste und Sorgen ernst nimmt, dabei aber gleichzeitig die notwendige sachliche Distanz wahrt. Denn nur so kann Ihnen wirklich geholfen werden.

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Eheschließung und Ehevertrag

Der Ehevertrag wird in der Gesellschaft seit jeher kritisch betrachtet und als Mangel an Vertrauen gewertet. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass hierin noch vor Eheschließung Regelungen über das Ende einer Ehe getroffen werden sollen. Unberücksichtigt bleibt hierbei aber, dass der Ehevertrag dem Schutz beider Parteien dienen kann und so auch von Verantwortungsbewusstsein zeugt.

Denn der Ehevertrag bietet die Möglichkeit, von den gesetzlichen Regelungen abzuweichen und individuelle Regelungen für jedes Paar zu schaffen. Insbesondere können Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen getroffen werden. Voraussetzung ist, dass dadurch keiner der Ehegatten einseitig benachteiligt und die Grenze der Sittenwidrigkeit nicht erreicht wird. Hierbei handelt es sich um schwierige Rechtsfragen, die einer umfassenden rechtlichen Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt bedürfen. Dabei sind Kenntnisse der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung unabdingbar. Denn so wie sich die Gesellschaft fortwährend wandelt, unterliegen auch die zulässigen Regelungen in einem Ehevertrag dem stetigen Wandel.

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Scheidung

Eine Trennung mit nachfolgender Scheidung ist für die Betroffenen oftmals belastend und besonders emotional. Schließlich war anfangs eine Ehedauer auf Lebenszeit gewünscht. Dass dies heutzutage nicht mehr so häufig realisiert wird, zeigen bundesweite Statistiken. Danach werden ca. 40 % der Ehen wieder geschieden.

Die Scheidung ist nicht nur ein emotionaler Einschnitt. Auch die rechtlichen Folgen können mitunter erhebliche Auswirkungen haben – gerade im Hinblick auf die finanzielle Situation der Betroffenen. Es ergeben sich insbesondere nachfolgende Problemfelder:

Die Beratung durch einen Rechtsanwalt zu Beginn der Trennung ist daher ratsam. Dies gilt auch gerade im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Scheidung. So ist grundsätzlich das Trennungsjahr einzuhalten, um kurzfristige und unüberlegte Entscheidungen über die Beendigung einer Ehe zu verhindern. Denn so wie die Eheschließung wohl überlegt sein sollte, sollte es auch die Trennung und Scheidung sein. Ausnahmsweise kann von der Einhaltung des Trennungsjahres aber abgesehen werden, wenn ein sog. Härtefall vorliegt. So etwa bei wiederholter Gewaltausübung innerhalb der Ehe. Bei den Härtefällen handelt es sich jedoch um besondere Ausnahmefälle, die im Einzelfall umfassend zu prüfen sind.

Neben dem emotionalen Einschnitt kann die Trennung auch weitreichende finanzielle Auswirkungen haben. Etwaige Unterhaltsansprüche, Vermögens- und Zugewinnausgleich können eine große Kostenlast begründen, weshalb hier die Ersteinschätzung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt von großer Bedeutung ist, um künftige Kosten besser einplanen zu können.

Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

Haben Sie keinen Ehevertrag geschlossen, dann greift der gesetzliche Güterstand – der Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft. Das jeweilige Vermögen der Ehegatten bleibt deren persönliches Vermögen. Dies gilt auch für das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte über ein Anfangsvermögen zu Beginn der Ehezeit sowie ein Endvermögen zum Ende der Ehezeit verfügt.

Kommt es nun zur Scheidung, dann erfolgt der sog. Zugewinnausgleich. Hierbei wird das jeweilige Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten miteinander verglichen. Hat einer der Ehegatten dann einen Zugewinn erzielt, so wird dieser unter den Eheleuten verteilt.

Sorge- und Umgangsrecht

Eine Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren befassen sich mit Streitigkeiten rund um das Sorgerecht sowie das Umgangsrecht – und zwar unabhängig davon, ob die Trennung eine eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft betrifft. Bei einem (hoch-)strittigen Verhältnis zwischen den Eltern ist aus Gründen des Kindeswohls schnellstmöglich eine vernünftige und tragfähige Lösung zu finden. Das Kind darf in einer solchen Ausgangslage nie der Leidtragende sein. 

Auch wenn sich viele Eltern um Sorge- und Umgangsrechte streiten, ist die genaue Bedeutung und der Umfang dieser beiden Rechte kaum bekannt.

Das Sorgerecht betrifft die Sorge für die Person des Kindes, dessen Vermögen und die gesetzliche Vertretung. Wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, richtet sich danach, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Ist dies der Fall, so sind die üben die Eltern die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus. Kommt es im Verlauf der Ehe aber zur Trennung und/oder Scheidung, so verbleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Bei unehelichen Kindern ist zu unterscheiden.

Demgegenüber steht das Umgangsrecht, das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen Kind und Eltern. Eine gesetzliche Ausgestaltung der Umgangsregelungen gibt es nicht. Diese sind vielmehr angepasst auf den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Probleme ergeben sich aber insbesondere dann, wenn einer der Elternteile den Umgang einschränkt oder vollständig ausschließt. Hier gilt es zum Wohle des Kindes eine schnelle und verlässliche Lösung zu finden. Denn für die Entwicklung ist es von besonderer Bedeutung, dass das Kind eine emotionale Bindung zu beiden Elternteilen aufbaut. Hier kann es sich zum Schutz des Kindes anbieten, auf eine außergerichtliche Lösung hinzuwirken. Ist dies nicht möglich, etwa, weil sich der andere Elternteil vehement gegen Umgangsregelungen wehrt, ist ein Antrag auf Regelung der Umgangskontakte beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Dann können entsprechende Anordnungen getroffen werden, die beide Elternteile verpflichten und berechtigen.

Umgangsberechtigt sind aber nicht nur die Elternteile, sondern auch Personen, die zu dem Kind bereits eine Bindung aufgebaut haben und die für die Entwicklung des Kindes förderlich ist, wie Großeltern und Geschwister.

Unterhalt

Das Unterhaltsrecht ist äußerst vielfältig und komplex. Denn nicht nur hinsichtlich der Kinder besteht ein Anspruch auf Unterhalt. Auch die Ehegatten können einander sowohl nach der Trennung als auch nach der Scheidung unterhaltsverpflichtet sein. Um diese Ansprüche frühzeitig zu klären und so negative Folgen durch ausbleibende Zahlungen zu vermeiden, ist die frühzeitige Konsultierung eines Rechtsanwalts stets von Vorteil.

Beim Unterhaltrecht sind zu unterscheiden:

Kindesunterhalt

Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, so sind sie gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet. Erst nach Trennung des gemeinsamen Haushalts kann das Kind von demjenigen Elternteil, mit dem es nicht gemeinsam lebt, Unterhalt verlangen. Dieser Elternteil ist dann der Barunterhaltspflichtige. Der andere Elternteil geht seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Verpflegung nach.

 

Der Kindesunterhalt berechnet sich nach dem Alter des Kindes und der Einkommenshöhe des Barunterhaltspflichtigen. Richtwerte bietet die Düsseldorfer Tabelle, welche jährlich aktualisiert wird.

 

Hier lohnt sich anwaltliche Beratung. Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens sind wir bemüht, den Unterhaltsanspruch zunächst außergerichtlich durchzusetzen. Erst wenn eine einvernehmliche Lösung mit dem Barunterhaltspflichtigen nicht möglich ist, setzen wir Ihre Rechte gerichtlich durch.

Trennungsunterhalt

Ehegatten sind einander grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft beendet werden soll. Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dann, wenn die Ehepartner getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind – also im sog. Trennungsjahr.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist dem Grunde sowie der Höhe nach an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und von verschiedenen Umständen, wie der Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten, der Dauer der Ehe und den wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Ehegatten, abhängig.

Unter Umständen kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt auch wieder entfallen. Auch hierbei handelt es sich um eine vom konkreten Einzelfall abhängige Fragestellung, die einer rechtlichen Prüfung durch einen Rechtsanwalt bedarf.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Ehegatten – auch nach der Scheidung. Grundsätzlich gilt zwar, dass jeder verpflichtet ist, für sich selbst zu sorgen. Ist der geschiedene Ehegatte hierzu aber nicht in der Lage, so kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Ob und in welcher Höhe dieser Anspruch besteht, ist stets eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und bedarf daher einer umfassenden rechtlichen Prüfung.

Gerne nehmen wir diese Prüfung für Sie vor und setzen ihre Ansprüche erforderlichenfalls auch vor Gericht durch. 

Gewaltschutzverfahren

Häusliche Gewalt und Stalking kommen in Beziehungen nicht selten vor. Häufig vertrauen sich die Opfer aus Scham und Angst Freunden und Familie aber nicht. Dennoch ist schon bei einem erstmaligen Übergriff die Kontaktaufnahme mit der Polizei und einem Rechtsanwalt wichtig, um einem etwaigen Kreislauf aus Gewalt, Angst und Scham zu entkommen. Denn neben der Möglichkeit, Strafanzeige gegen den Täter zu erstatten, kann auch im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens, dem sog. Gewaltschutzverfahren, gegen diesen vorgegangen werden. Dies ist auch sinnvoll, da so im Rahmen eines Eilverfahrens die weitere Kontaktaufnahme vorläufig durch das Gericht verboten werden kann. Bei Nichteinhaltung drohen dann erhebliche Ordnungsgelder.

Ein solcher Antrag ist beim Familiengericht zu stellen. Da es sich hier um ein Eilverfahren handelt, erfolgt keine umfangreiche Beweisaufnahme. Der Sachverhalt, der dem Antrag zu Grunde liegt, ist lediglich durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. In der Regel erlässt das Gericht dann innerhalb weniger Tage eine entsprechende Anordnung, ohne dass der Antragsgegner dabei angehört wird. Erst wenn dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, erhält er die Gelegenheit den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern.

Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen.

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