Wir kämpfen für Ihr Recht
Verwaltungsrecht - Ihre Rechte gegen behördliche Entscheidungen
Übermitteln Sie uns Ihre Dokumente zur detaillierten Analyse.
Unsere Fachkräfte bewerten Ihre individuelle Situation sowie potenzielle Ansprüche.
Sie erhalten eine umfangreiche Bewertung, die Ihnen vollständige Klarheit bietet.
Das Verwaltungsrecht und seine Herausforderungen
Verwaltungsrecht betrifft Sie immer dann, wenn der Staat Entscheidungen trifft, die Ihre Rechte, Ihre Freiheit oder Ihre Lebensplanung beeinflussen. Ob es um einen abgelehnten Bauantrag, eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme oder eine rückwirkende Leistungskürzung geht – viele Bürgerinnen und Bürger stehen plötzlich vor einem Bescheid, der Folgen hat. Und oft stellt sich die Frage: „Ist das überhaupt rechtens?“
Unsere Antwort: Nur, wenn sich die Verwaltung an die gesetzlichen Regeln hält. Genau hier setzen wir als Ihre Anwälte im Verwaltungsrecht an – analytisch, entschlossen und zielgerichtet.
Wann greift das Verwaltungsrecht? Typische Fälle aus unserer Beratungspraxis
Behördliche Entscheidungen betreffen weit mehr Lebensbereiche, als viele denken. Beispiele aus unserer Kanzleipraxis:
- Eine Familie soll Deutschland verlassen, weil der Aufenthaltstitel widerrufen wurde – trotz langfristiger Integration.
- Ein Bauherr erhält eine Nutzungsuntersagung – obwohl bereits investiert wurde.
- Ein Selbstständiger wird vom Jobcenter beim Gründungszuschuss abgelehnt – ohne nachvollziehbare Begründung.
- Ein Platzverweis der Polizei wird ohne vorherige Anhörung durchgesetzt – und belastet das Persönlichkeitsrecht.
In all diesen Situationen greifen die Regelungen des Verwaltungsrechts. Doch jede Maßnahme muss sich rechtlich messen lassen.
Was ist ein Verwaltungsakt – und wann ist er rechtswidrig?
Ein Verwaltungsakt ist die klassische Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Juristisch definiert ist er in § 35 VwVfG als „jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung“. Doch einen Verwaltungsakt kann man auch anfechten.
Denn nicht jeder Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Er muss:
- auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,
- richtig adressiert,
- begründet (§ 39 VwVfG) und
- ordnungsgemäß bekannt gegeben (§ 41 VwVfG) sein.
Außerdem dürfen wesentliche Verfahrensvorschriften – etwa die Anhörung nach § 28 VwVfG – nicht verletzt worden sein. Bei schwerwiegenden Fehlern kann sogar Nichtigkeit nach § 44 VwVfG vorliegen.
Wir prüfen jeden Verwaltungsakt strukturiert – und setzen Ihre Ansprüche mit Nachdruck durch.
Ermessen und Verhältnismäßigkeit – wo Behörden oft falsch liegen
Viele Verwaltungsentscheidungen beruhen auf Ermessensspielräumen. Doch diese sind nicht beliebig. Das Gesetz verpflichtet die Verwaltung zur sachgerechten Ausübung ihres Ermessens – andernfalls liegt ein Ermessensfehler vor:
- Ermessensnichtgebrauch: Die Behörde glaubt, sie „müsse“ – obwohl sie darf.
- Ermessensfehlgebrauch: Die Entscheidung basiert auf sachfremden Motiven.
- Ermessensüberschreitung: Die Behörde geht über das zulässige Maß hinaus.
Zusätzlich gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip – eine Maßnahme muss:
- einem legitimen Zweck dienen,
- geeignet sein,
- erforderlich sein und
- angemessen sein.
Wo das nicht gegeben ist, liegt Rechtswidrigkeit vor. Wir machen diese Fehler sichtbar – und wehren uns juristisch fundiert dagegen.
Ihre rechtlichen Mittel – Widerspruch, Klage, Eilantrag
Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zu allen Rechtsbehelfen des Verwaltungsrechts:
- Widerspruch (§ 68 ff. VwGO)
Die erste Stufe im Verwaltungsverfahren. Innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts legen wir fristgerecht und sachlich begründet Widerspruch ein. - Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)
Wenn der Widerspruch erfolglos war oder nicht vorgesehen ist. Ziel: Die gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts
- Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)
Wenn die Behörde eine Entscheidung verweigert oder untätig bleibt – z. B. bei abgelehnten Genehmigungen, Sozialleistungen oder ausländerrechtlichen Anträgen. - Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)
Wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat, aber weiterhin ein rechtliches oder persönliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht – z. B. nach Polizeieinsätzen. - Eilrechtsschutz (§§ 80, 80a, 123 VwGO)
In dringenden Fällen, in denen Verwaltungsakte sofort vollziehbar sind – etwa bei Abschiebungen oder Bausperren – beantragen wir beim Gericht den einstweiligen Rechtsschutz zur schnellen Sicherung Ihrer Rechte.
Warum Herfet & Özpolat – Ihr Vorteil im Verwaltungsrecht
- gründliche Analyse Ihres Verwaltungsfalls
- klare Kommunikation – verständlich und transparent
- konsequente Strategie – sachlich und durchsetzungsstark
- Prozessführung auf Augenhöhe – mit Empathie und Rückgrat
Wir vertreten Privatpersonen, Familien, Unternehmer, Freiberufler und Vereine in allen verwaltungsrechtlichen Konstellationen – mit dem Ziel, Ihre Rechte zu sichern und rechtlich tragfähige Lösungen zu erreichen.
Jetzt handeln – bevor Fristen verstreichen
Die meisten Rechtsmittel im Verwaltungsrecht unterliegen engen Fristen – oft nur ein Monat ab Zustellung. Wer zögert, riskiert den Verlust seiner Rechte.
Sichern Sie Ihre Möglichkeiten. Kontaktieren Sie uns noch heute:
Telefonische Sofortberatung
Bescheid senden – Ersteinschätzung binnen 24 Stunden
Persönliches Gespräch – rechtssicher begleitet
Häufige Fragen zum Verwaltungsrecht – konkret beantwortet
Wie erkenne ich, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist?
Wir prüfen, ob alle Voraussetzungen nach § 35 VwVfG erfüllt sind, ob eine gesetzliche Grundlage besteht, das Verfahren eingehalten wurde und ob die Entscheidung verhältnismäßig ist. Schon kleine Verfahrensfehler können rechtlich relevant sein.
Was passiert, wenn ich die Widerspruchsfrist verpasst habe?
In Ausnahmefällen ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) möglich. Auch ein Folgeantrag, eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) oder die Geltendmachung der Nichtigkeit (§ 44 VwVfG) können Optionen sein. Wir prüfen die Erfolgsaussichten individuell.
Muss ich eine sofort vollziehbare Maßnahme dulden?
Nein – nicht zwangsläufig. Wenn der Sofortvollzug nicht ordnungsgemäß begründet wurde, kann das Verwaltungsgericht auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
Was kann ich tun, wenn die Behörde nicht entscheidet?
Bleibt die Behörde trotz Antrag untätig, können wir eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erheben. Dieses Mittel zwingt die Verwaltung zur Entscheidung – effektiv und rechtlich klar.
Was sollte ich zu Kosten und Wirtschaftlichkeit wissen?
Verwaltungsrechtliche Verfahren verursachen Kosten – das wissen wir. Aber sie sichern oft langfristige Rechte und finanzielle Grundlagen. Wir bieten:
- Kostenfreie Ersteinschätzung
- Prüfung von Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe
- Transparentes Honorarmodell
- Klare Kosten-Nutzen-Abwägung vor jedem Schritt